Wehrrecht
Die Musterung
Die Einbestellung zur Musterung zum Wehr- bzw. Zivildienst geschieht meist nach Ende eines ersten Ausbildungsabschnittes (Abitur oder Berufsausbildung) Wenn Sie planen unmittelbar nach Beendigung eines solchen Ausbildungsabschnittes ein Studium etc. zu beginnen, so können dabei Widerspruch und Klage im Musterungsverfahren helfen. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid hat eine so genannte „aufschiebende Wirkung", das heißt, es darf erst einberufen werden, wenn das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist. Üblicherweise vergehen einige Monate, bis das Ergebnis des Widerspruchs, der Widerspruchsbescheid, vorliegt. Gegen dieses Ergebnis kann man Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. Die Klage hat für sich gesehen keine „aufschiebende Wirkung". Es könnte also trotzdem einberufen werden. Stellt man aber parallel einen Kriegsdienstverweigerungsantrag, so hindert dieser die Einberufung zur Bundeswehr. Da der KDV-Antrag erst bearbeitet werden darf, wenn das Klageverfahren in der Musterungssache abgeschlossen ist, kann erst einmal keine Einberufung zur Bundeswehr kommen. In diesem Fall ist also mit dem KDV-Antrag nicht zu warten, bis der Einberufungsbescheid kommt, sondern er kann schon parallel zur Musterungsklage gestellt werden. Gerichte benötigen üblicherweise zwischen einem halben Jahr und zwei Jahren für die Bearbeitung einer Klage - unabhängig davon, ob der Sachverhalt kompliziert oder einfach, die Klage begründet oder unbegründet ist.
Ankündigung der Heranziehung zum Grundwehrdienst
Weiter gibt es die Ankündigung der Heranziehung vom Kreiswehrersatzamt bzw. Bundesamt für den Zivildienst, mit der mitgeteilt wird, dass eine Einberufung zu einem bestimmten Termin vorgesehen ist und gefragt wird, ob etwas gegen die Einberufung spricht. Dies ist der Zeitpunkt, wo ein Antrag auf Zurückstellung vom Wehr- bzw. Zivildienst gestellt werden sollte. Oftmals lässt sich hier bereits eine Zurückstellung z.B. bis zur Beendigung des Studiums bzw. der beruflichen Ausbildung erreichen. Des weiteren wird danach in vielen fällen das 23. Lebensjahr vollendet sein, so dass eine Einberufung unwahrscheinlich wird. Die Praxis zeigt, dass Einberufungen nach Vollendung des 23. Lebensjahres nicht mehr vollzogen werden.
Der Einberufungsbescheid
Haben Sie bereits einen Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst erhalten, so ist in der Regel Eile geboten, denn anders als der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid, hat ein Widerspruch gegen Einberufungsbescheid keine "aufschiebende Wirkung", d.h. der Bescheid kann vollzogen werden, so dass Sie trotz Widerspruch zunächst den Grundwehrdienst ableisten müssten. Der Widerspruch ist trotzdem binnen zwei Wochen nach Zustellung einzulegen. Auch jetzt ist ein Antrag auf Zurückstellung noch möglich. In dringenden Fällen bleibt oft nur der Weg zum Verwaltungsgericht, um dies verhindern zu können, sollten Sie frühzeitig mit uns in Kontakt treten.
Für weitere Fragen sprechen Sie bitte Rechtsanwalt Lorenzen an.
