Im Bereich des Pferderechts treten insbesondere nachfolgende Problemstellungen auf:
Der Kauf eines Pferdes und die (möglichen) Folgen:
Schwerpunktmäßig umfasst das Pferderecht vor allem die vielfältigen Probleme vor und nach einem Pferdekauf. Hier geht es zumeist um Fragen der Sachmängelgewährleistung auf Seiten des Käufers oder Verkäufers.
Vor allem durch die Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 und damit dem Wegfall der Gewährsmängelregelung der „Kaiserliche Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.3.1899“ sind auf diesem Gebiet viele neue Rechtsfragen aufgeworfen worden. Standen dem Käufer Schadensersatzansprüche bisher nur bei Zusicherung einer Eigenschaft, im Falle der Arglist und bei positiver Vertragsverletzung zu, muss der Käufer dem Verkäufer nunmehr zuerst die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen. Erst nach Scheitern des Nacherfüllungsanspruchs steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu.
Um beim Kauf oder Verkauf eines Pferdes möglichst sicher zu gehen ist jedem Käufer oder Verkäufer anzuraten einen individuell auf das jeweilige Pferd und den Käufer oder Verkäufer abgestimmten Kaufvertrag auszuarbeiten. Denn nicht jeder Formvertrag passt auf jedes Pferd, da verhält es sich wie mit dem Sattel!
Individuelle Verträge, sowohl Kaufverträge, als auch Einsteller-, Reitbeteiligungs- und anderweitige Verträge rund um das Pferd, werden von Rechtsanwalt Tim Lorenzen auf Wunsch gerne erstellt.
Die Haftung des Halters eines Pferdes
Die Haftung des Halters ist in der rechtlichen und gerichtlichen Praxis äußerst relevant. Denn gem. § 833 BGB haftet der Tierhalter, wenn durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, oder eine Sache beschädigt wird. Hierbei handelt es sich rechtlich um eine so genannte Gefährdungshaftung, das heißt juristisch eine Haftung ohne Verschulden. Das Verschulden des Halters wird vielmehr gesetzlich vermutet. Hierbei ist zwischen einem so genannten Luxustier, dies wird ein privat eingestelltes Freizeitpferd meist sein, und einem Pferd das zu Erwerbszwecken gehalten wird, zu unterscheiden.
Handelt es sich um ein so genanntes Luxustier fällt die Entlastung meist schwer, wenn ein Unfall oder ähnliches passiert ist. Der Nachweis, dass der Halt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erbracht hat wird im Zweifelsfalle nicht ausreichen.
Anders ist es, wenn das Pferd zu Erwerbszwecken gehalten wird.
Die Haltung zu Erwerbszwecken hat die Rechtsprechung in den folgenden Fallgruppen angenommen:
- Trabrennpferd, welches zum Einsatz bei Rennen gehalten wird (Düsseldorf, VersR 93,115)
- Galopprennpferd, welches zum Einsatz bei Rennen gehalten wird (Düsseldorf, NJW-RR 01, 890)
- Reitpferd, welches zur Vermietung für Ausritte gehalten wird (BGH NJW 1986, 2501), jedoch nicht, wenn der Halter ein Idealverein ist und das Pferd nur den Mitgliedern zur Verfügung steht (BGH, NJW 82, 763 und. 1589)
Berufsgruppentypische Haftung
Daneben umfasst das Pferderecht auch Ansprüche, die etwa gegen den Tierarzt auf Grund fehlerhafter Ankaufsuntersuchung, Diagnose oder Behandlung entstehen oder Schadensersatzansprüche auf Grund fehlerhafter Arbeit des Hufschmieds.
Für weitere Fragen sprechen Sie bitte Rechtsanwalt Lorenzen an.
