Hochschulrecht
Auf diesen Seiten erhalten Sie erste Informationen zu den vorgenannten Rechtsgebieten, insbesondere zum Ablauf einer Studienplatzklage. In diesem Bereich beraten und betreuen wir Sie umfassend und transparent. Zahlreiche Verfahren wurden für unsere Mandanten in den letzten Jahren erfolgreich durchgeführt. Gerade der Bereich des hochschulrechtlichen Kapazitätsrechts ist rechtlich ohne anwaltliche Hilfe kaum mit Aussicht auf Erfolg durchführbar.
Sie haben von Ihrer Wunschuniversität oder der ZVS einen Ablehnungsbescheid erhalten?
Nun Wissen Sie nicht, ob Sie gegen diesen Ablehnungsbescheid vorgehen können und ob überhaupt Chancen bestehen Ihren Studienplatz auf gerichtlichem Wege zu erstreiten?
Auf diesen Seiten können Sie sich über die Möglichkeiten des sog. „Einklagens“ informieren.
Mit der sog. Numerus-Clausus-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht am 18.07.1972 festgestellt, dass aus Art. 12 Abs.1 GG ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium hervorgeht und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung nur verfassungsmäßig sind, wenn Sie unter anderem unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden.
Wenn vom „Einklagen“ eines Studienplatzes gesprochen wird, wird hierunter vielmehr ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen die einzelne Hochschule gemeint, bei welchem überprüft wird, ob die Hochschule im konkreten Studiengang die vorhandenen Aufnahmekapazitäten erschöpft hat.
Sofern die Hochschule die tatsächlich vorhandenen Studienplätze unzutreffend ermittelt hat, ist die Zuteilung sog. „verschwiegener Studienplätze“ gegenüber der Hochschule einklagbar.
Welche Chancen haben Sie eine Studienplatz einzuklagen?
Die Kapazitätsklage ist der, seit dem "Numerus Clausus" Urteil des Bundesverfassungsgerichts, eröffnete Weg zu dem von Ihnen angestrebten Studienplatz in Ihrem Wunschstudium, ohne das Sie mehrere Wartesemester auf sich nehmen müssen.
Das Risiko einer Kapazitätsklage besteht vor allem in der Anzahl der klägerischen Mitbewerber, so dass Sie trotz vorhandener Kapazitäten, festgestellt durch ein Verwaltungsgericht, nicht ausgewählt werden können. Über die Gesamtzahl der Kläger in einem Semester könne auch wir keine Auskunft geben. Deshalb besteht keine Erfolgsgarantie.
Die Kapazitätsklage erhöht aber Ihre Chancen einen Studienplatz in Ihrem Wunschstudium zu erhalten und kann damit letztlich die Wartezeit auf einen Studienplatz erheblich verringern.
Eine Kapazitätsklage wird immer gegen eine oder mehrere vorausgewählte Universitäten geführt. Niemals gegen die ZVS selber.
In den Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin, die zentral durch die ZVS vergeben werden, sind die Chancen höher desto mehr Universitäten verklagt werden. Hier führen wir für ein sog. Rundschlagverfahren durch, d.h. es werden zwischen 10 und 16 Universitäten verklagt.
Wie viele Universitäten genau hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die entscheidenden Faktoren sind hierbei die Entscheidungen der Gerichte des jeweiligen Bezirks der jeweiligen Universität und Ihre Entscheidung. Ihre Entscheidung hängt maßgeblich mit den Kosten solcher Verfahren zusammen.
Durch die Durchführung der Studienplatzklage wurden in den vergangenen Jahren einige hundert Studienplätze vergeben.
Medizinische Studiengänge
Regelmäßig bestehen kaum Chancen auf einen Studienplatz in den Fächern Humanmedizin, Zahnmedizin & Tiermedizin ab einer Abiturnote die schlechter ist als 1,3, auch nicht bei einer Wartezeit von 8 Semestern.
Wir überprüfen für Sie die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen auf Fehler, jeweils für das beginnende Semester erneut. Dadurch sind wir in der Lage Hochschulen auszuwählen, bei denen die Erfolgsaussicht einer Studienplatzklage höher ist, als bei anderen Hochschulen.
Äußerst ratsam ist es uns frühzeitig zu kontaktieren, da in einigen Bundesländern die Frist für die Studienplatzklage bzw. den gesonderten Bewerbungsantrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten bereits am 15.01. für das Sommersemester bzw. am 15.07. für das Wintersemester abläuft. Die gilt insbesondere für die medizinischen Studiengänge.
Eine Studienplatzklage ist grundsätzlich bei allen Studiengängen gegen alle Hochschulen möglich. Sie können sich auch hier unabhängig von Wartezeit und Abiturnote versuchen einzuklagen.
Auch hier ist es ratsam sich möglichst frühzeitig an uns zu wenden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens versuchen wir auch hier der Hochschule Fehler in der Berechnung aufzuzeigen.
Oftmals können wir bereits im Vergleichswege eine Einigung für unsere Mandanten mit den Hochschulen erreichen.
Kosten
Was kostet eine Studienplatzklage und welches Kostenrisiko besteht?
Ein Kostenrisiko unangenehmer Art besteht darin, dass manche Universitäten, z.B. Humboldt-Universität zu Berlin, anwaltlich vertreten werden. Dies erhöht Ihr Kostenrisiko.
Beauftragen Sie uns eine Studienplatzklage durchzuführen, so bestimmen sich die Anwaltsgebühren nach den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und der für die jeweilige Angelegenheit zu bemessenden Höhe des so genannten Gegenstandswertes. Gerne können wir Ihnen diese Fragen vorab persönlich näher erläutern.
Ob die Rechtsschutzversicherung bzw. die Ihrer Eltern die Kosten übernimmt ist pauschal nicht zu beantworten. Bei älteren Rechtschutzversicherungen ist die Wahrscheinlichkeit höher, da in den neueren Policen der Rechtschutzversicherer der Bereich des Hochschulrechts weitgehend ausgeschlossen wurde.
Schulrecht
Ihrem Kind wurde die Aufnahme in eine bestimmte Schule bzw. Schulform durch die Behörde verweigert und Sie haben einen entsprechenden Ablehnungsbescheid der Schulbehörde erhalten?
An dieser Stelle können wir für Sie, nach einem ersten Beratungsgespräch ansetzen.
Zunächst durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Schulbehörde, um sodann einen Widerspruch substantiiert begründen zu können.
Erfahrungsgemäß finden sich in der Vergabe der Schulplätze Fehler seitens der Schulbehörde, die dazu führen, dass einem entsprechendem Widerspruch stattgegeben wird.
Wir betreuen Sie auch in allen Fragen der schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen, einer Nichtversetzung Ihres Kindes sowie bei Fragestellungen bezüglich Prüfungen und Zeugnissen.
Zögern sie nicht uns unverbindlich zu kontaktieren. Die Durchführung eines Verfahrens gegen eine Schule hat erfahrungsgemäß keine Nachteile in der Behandlung Ihres Kindes.
Prüfungsrecht
Bei allen prüfungsrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen in allen Prüfungsfragen zur Seite, insbesondere im Rahmen einer Prüfungsanfechtung bzw. vorläufigen Zulassung zur Prüfung oder wenn um die Frage von Bewertungsfehlern in Rahmen von schriftlichen Prüfungen geht.
Hier sind wir für Sie sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, also außergerichtlich, als auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bzw. Klageverfahren tätig.
Für weitere Fragen sprechen Sie bitte Rechtsanwalt Lorenzen an.
